Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 14 W 50/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117
ZPO § 127
Die wiederholte Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn seit der Vorentscheidung keine Änderungen in den tatsächlichen oder wirtschaftlichen Umständen eingetreten sind.
14 W 50/06

Beschluss

In der Beschwerdesache

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin am 17. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichtes Hannover vom 5. Mai 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der erneute Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. April 2006 war nicht zulässig.

Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass eine Partei einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen kann, wenn ein früherer Antrag, der auf das identische Begehren gerichtet war, abgelehnt worden war (Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 117 Rn. 6 m. w. N.). Es besteht aber dann kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederholung eines abgelehnten Bewilligungsantrages, wenn dieses Gesuch auf denselben Sachverhalt wie der erste, bereits abgelehnte Antrag gestützt wird (OLG Köln, MDR 1988, 501; FG Baden-Württemberg, EFG 1990, 643; BFH, Beschluss vom 16. Januar 1997, Az. VII S 8/96 - zitiert nach juris).

Der erneute Prozesskostenhilfeantrag des Klägers beinhaltet gegenüber demjenigen Vorbringen, über das der Senat bereits durch Beschlüsse vom 14. Oktober 2005 (Bl. 60 ff. d. A.) sowie vom 9. Dezember 2005 (Bl. 85 ff. d. A.) beschieden hat, kein neues tatsächliches Vorbringen oder neue beachtenswerte rechtliche Gesichtspunkte. Insbesondere gilt nach wie vor, dass sich sowohl die Verletzung des linken Armes sowie der Wirbelsäule, und zwar sowohl der Hals als auch der Lendenwirbelsäule, bereits in der Klageschrift vom 29. Dezember 2004 (Bl. 3 d. A.) als vom Kläger als direkte Unfallfolgen geschilderte Verletzungen finden.

Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass es für die Beantwortung der Frage nach der möglichen Voraussehbarkeit von Folgezuständen nach einer Körperverletzung nicht auf die Sicht des Geschädigten, sondern vielmehr die der medizinischen Fachkreise entscheidend ankommt und bei einem in Fehlstellung wieder zusammengewachsenen Knochenbruch es ärztlicher Erfahrung entspricht, dass es in diesem Bereich auch noch wesentlich später zu (unfallbedingten) Beschwerden kommen kann. Gleiches gilt - sogar noch in verstärktem Maß - für Verletzungen der Wirbelsäule.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 97 ZPO. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück